Förderung für Wärmepumpen in Kärnten
Das Land Kärnten unterstützt mit seinem Impulsprogramm „Raus aus fossilen Brennstoffen 2025" Investitionen in energieeffiziente Heizungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energien. Darunter fällt in einigen Ausnahmen auch die Förderung von Wärmepumpen.
Impulsprogramm „Raus aus fossilen Brennstoffen” 2025
Grundsätzlich dient die Förderung dem Anschluss an ein Nah- oder Fernwärmenetz. Falls dies jedoch nicht möglich ist, kann die Förderung auch zum Erwerb und Einbau einer Wärmepumpe genutzt werden. Das Programm richtet sich in erster Linie an (Mit)Eigentümer, Bauberechtigte oder Mieter eines Ein- /Zweifamilienwohnhauses oder Reihenhauses. Gefördert werden Eigenheime mit max. 2 Wohnungen (Ein- und Zweifamilienwohnhaus, Reihenhaus). Dabei muss mindestens einer der Wohnungen als Hauptwohnsitz angemeldet sein. Alle Personen mit niedrigem Einkommen können zusätzlich die Förderung „Sauberes Heizen für Alle“ beantragen. Die Antragstellung ist im Zeitraum zwischen 1.1.2023 und 31.12.2025 möglich und muss nach der Abrechnung erfolgen.
Wie hoch ist der Förderbetrag?
Die Förderung beträgt 35 % der förderbaren Investitionskosten, aber maximal 6.000 Euro je Wohnung. Der Betrag wird einmalig ausgezahlt und ist nicht zurückzuzahlen.
- Was wird gefördert?
Nah- und Fernwärmeanschluss, in Ausnahmefällen auch Wärmepumpen
- Wer kann die Förderung beantragen?
Privatpersonen, die ein Ein- /Zweifamilienwohnhaus oder Reihenhaus besitzen
- Wie hoch ist die Förderung?
einmaliger, nicht rückzahlbarer Zuschuss mit 35 % der förderfähigen Sanierungskosten (max. 6.000 Euro je Wohnung), Zusatzförderung „Sauber Heizen für Alle“ für Personen mit geringem Einkommen möglich
- Welche Anforderungen gibt es?
wenn Nah- oder Fernwärmeanschluss nicht möglich, Hauptwohnsitz, Antrag ist nach erfolgter Maßnahme und Abrechnung zu stellen, Durchführung einer kostenlosen Vor-Ort-Energieberatung durch netEB, Antragstellung nur im genannten Zeitraum möglich oder solange das Budget reicht
- Wie erfolgt die Antragstellung?
Antragstellung ist nur online möglich, zum Formular Online-Formular
- Fristen
Antragstellung für Zeitraum 1.1.2023 bis 31.12.2025 möglich
- Nützliche Links
Offizielle Webseite Land Kärnten Broschüre zu den Richtlinien