Förderung für Wärmepumpen in Kärnten
Das Land Kärnten unterstützt mit seinem Impulsprogramm „Raus aus fossilen Brennstoffen“ 2023/2024 Investitionen in energieeffiziente Heizungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energien. Darunter fällt in einigen Ausnahmen auch die Förderung von Wärmepumpen.
Impulsprogramm „Raus aus fossilen Brennstoffen”
Grundsätzlich dient die Förderung dem Anschluss an ein Nah- oder Fernwärmenetz. Falls dies jedoch nicht möglich ist, kann die Förderung auch zum Erwerb und Einbau einer Wärmepumpe genutzt werden. Das Programm richtet sich in erster Linie an (Mit)Eigentümer, Bauberechtigte oder Mieter eines Ein- /Zweifamilienwohnhauses oder Reihenhauses. Gefördert werden Eigenheime mit max. 2 Wohnungen (Ein- und Zweifamilienwohnhaus, Reihenhaus). Dabei muss mindestens einer der Wohnungen als Hauptwohnsitz angemeldet sein. Alle Personen mit niedrigem Einkommen können zusätzlich die Förderung „Sauberes Heizen für Alle“ beantragen. Die Antragstellung ist im Zeitraum zwischen 1.1.2023 und 31.12.2024 – in Ausnahmefällen sogar bis 30.6.2025 – möglich und muss nach der Abrechnung erfolgen.
Wie hoch ist der Förderbetrag?
Die Förderung beträgt 35 % der förderbaren Investitionskosten, aber maximal 6.000 Euro je Wohnung. Der Betrag wird einmalig ausgezahlt und ist nicht zurückzuzahlen.
- Was wird gefördert?
Nah- und Fernwärmeanschluss, in Ausnahmefällen auch Wärmepumpen
- Wer kann die Förderung beantragen?
Privatpersonen
- Wie hoch ist die Förderung?
einmaliger, nicht rückzahlbarer Zuschuss mit 35 % der förderfähigen Sanierungskosten (max. 6.000 Euro je Wohnung), Zusatzförderung „Sauber Heizen für Alle 2023“ für Personen mit geringem Einkommen möglich
- Welche Anforderungen gibt es?
wenn Nah- oder Fernwärmeanschluss nicht möglich, Hauptwohnsitz, Bundesförderungsantrag für „Raus aus Öl und Gas“ gestellt wurde, Antrag ist nach erfolgter Maßnahme und Abrechnung zu stellen, Durchführung einer kostenlosen Vor-Ort-Energieberatung durch netEB, Antragstellung nur im genannten Zeitraum möglich oder solange das Budget reicht
- Fristen
Antragstellung für Zeitraum 1.1.2023 bis 31.12.2024 möglich (in Ausnahmefällen sogar bis 30.6.2025)
- Nützliche Links
Offizielle Webseite Land Kärnten Broschüre zu den Richtlinien