Förderung für Wärmepumpen in Salzburg
Die Erschließungskosten beim Einbau einer Sole-Wasser- oder Wasser-Wasser-Wärmepumpe sowie der Einbau eines Erdkollektors oder einer Brunnenanlage sind oft die größten Kostenpunkte auf der finalen Rechnung. Das Land Salzburg bietet finanzielle Unterstützung mit der 'Förderung für Tiefenbohrung, Erdkollektor oder Brunnenanlage'. Wir werfen einen genauen Blick auf die Förderungsaktion.
Förderung für Tiefenbohrung, Erdkollektor oder Brunnenanlage in Salzburg
Das Land Salzburg will im Zuge der Klima- und Energiestrategie SALZBURG 2050 bis zum Jahr 2050 klimaneutral, energieautark und nachhaltig sein. Im Rahmen dessen bietet das Land Privatpersonen und Vereinen die Möglichkeit, u.a. einen Förderbetrag für die erstmalige Durchführung einer Tiefenbohrung, zum Errichten eines Erdkollektors oder einer Brunnenanlage für Wärmepumpen zu beantragen. Die Förderungsmaßnahme richtet sich ausschließlich an Bestandsgebäude und schließt Neubauten somit aus. Es können Rechnungen eingereicht werden, die nach Antragsdatum ausgestellt wurden und ab dem 1.1.2023 angefallen sind.
Wie hoch ist der Förderbetrag?
Die Förderungsmaßnahme sieht einen einmalig, nicht rückzahlbaren Zuschuss im Wert von 3.000 Euro vor. Die Förderung ist auf 35 % der förderfähigen Kosten begrenzt. Außerdem kann die Landesförderung mit der Bundesförderung “Raus aus Öl und Gas” kombiniert werden, sodass Sie mit einem Höchstbetrag von 10.500 Euro rechnen können.
- Was wird gefördert?
Tiefenbohrungen für Wärmepumpen mit Erdkollektor oder Brunnenanlage
- Wer kann die Förderung beantragen?
Privatpersonen und Vereinen
- Wie hoch ist die Förderung?
bis zu 3.000 Euro, max. 35 % der förderungsrelevanten Investitionskosten
- Kann die Landesförderung mit der Bundesförderung "Raus aus Öl und Gas" kombiniert werden?
Ja!
- Welche Anforderungen gibt es?
nur für bestehende Gebäude (keine Neubauten), ordnungsgemäße Entsorgung der alten Heizungsanlage
- Fristen
es können nur Kosten/Rechnungen eingereicht werden, die nach Antragsdatum ausgestellt wurden; Kosten, die ab 1.1.2023 angefallen sind, können geltend gemacht werden
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